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Eva Leibrich - Praxis für Psychologische Beratung
Praxis für Psychologische Beratung
Eva Leibrich - Psychologische Beraterin (VFP)
Nürnberger Str. 13
67227 Frankenthal/Pfalz
Termine nur nach telefonischer Absprache 1
Webseite: www.lekutel.de
Wir helfen Ihnen in den folgenden Ländern: Alle Länder
Unsere angebotenen Leistungen:
Professionelle Psychologische Beratung für alle, die gern auswandern möchten!
In meiner Praxis habe ich viele Auswanderer und einige, die es werden wollten, kennen lernen dürfen. Für den Einen oder Anderen ist ein Traum in Erfüllung gegangen - andere sind gescheitert. Ich unterstütze Auswanderungswillige bei ihrer Entscheidung, wenn sie für sich noch Zweifel haben oder unsicher sind. Es gibt Fragen, die man sich selbst stellen und beantworten sollte, bevor man einen solchen Schritt wagt. Ich finde es immer sehr schade, wenn einige Auswanderer sich viel zu viel erhofft haben und dann scheitern. Nicht nur eine finanzielle Absicherung sollte von Bedeutung sein - auch auf emotionaler Ebene kann eine Auswanderung, gerade wenn es sich um Familien handelt, Belastungen ausgesetzt sein, die vorher gar nicht berücksichtigt wurden.
Ich biete Ihnen in meiner Praxis die Möglichkeit, eventuelle Zweifel oder Befürchtungen genauer zu betrachten, mögliche Unklarheiten auszuräumen und Sie, bzw. Ihre Familie, auf emotionaler Ebene zu stärken.
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass ich keine Auskünfte über das Land, in welches Sie auswandern möchten, erteilen werde. Für diese Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständigen Stellen. (Siehe § 1 des Gesetzes zum Schutz der Auswanderer – AuswSG)
Nach § 1 des Gesetzes zum Schutze der Auswanderer (AuswSG) bedarf derjenige, der "geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde" (§ 1 Abs. 1 AuswSG). Für die Ausführung des AuswSG sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen zuständig (§ 5 Abs. 1).